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Energieeffizienz Richtlinie (EED) und ihre Auswirkungen – was ändert sich für Verwaltungen?

Die Erzeugung von Energie, deren effiziente Nutzung und letztendlich der Energieverbrauch werden zu der zentralen Herausforderung dieses Jahrhunderts – Klimaschutz und die Senkung des CO²-Ausstoßes voranzubringen wird eine gesellschaftliche Herausforderung. Auch die Wohnungswirtschaft muss dazu einen zentralen Beitrag leisten. Ein erster Baustein dafür ist die Energieeffizienz Richtlinie (EED) der EU, diese wird in Kürze auch in deutsches Recht aufgenommen. Das Bundeskabinett hat dafür eine Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO) beschlossen. 

Ziel ist es, VerbraucherInnen schneller und regelmäßiger zu ihrem Verbrauchsverhalten zu informieren und so zu energiesparendem Verhalten zu motivieren. Zur ausführliche Verbrauchsanalyse und damit einhergehenden Reduktion des Energieverbrauchs sollen VerbraucherInnen in Zukunft regelmäßig ihre Energieverbrauchswerte mitgeteilt bekommen. Ein einfacher Auszug über die jährliche Nebenkostenabrechnung wie bisher, wird nicht mehr reichen. Auf die Auswirkungen für MieterInnen, EigentümerInnen, VerwalterInnen und MessdienstleisterInnen möchten wir an dieser Stelle eingehen.

Die Neuerungen der Novelle

Während bereits Ende April diesen Jahres ein erster Entwurf für die Gesetzesnovelle der Heizkostenverordnung (HKVO) zu Tage gebracht wurde, liegt seit dem 27.07.2021 nun eine Beschlussfassung vor. Gültigkeit hat die HKVO ab dem Beschluss und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Hierzu gibt es bislang kein festgelegtes Datum.

Nach Inkrafttreten, müssen VerbraucherInnen auf Nachfrage die unterjährigen Verbrauchsinformationen (UVI) für alle funkablesbaren Liegenschaften zur Verfügung gestellt werden. Grundlage hierfür sind fernablesbare Erfassungsgeräte, wie das METRONA Funksystem von casavi Partner BRUNATA-METRONA. Eine übersichtliche und optisch ansprechende Darstellung der erfassten Verbräuche soll VerbraucherInnen unterstützen, Einsparpotenziale schnell zu erkennen und ihren Verbrauch zu optimieren. Der Verbau von fernablesbaren Geräten in Neubauten wird verpflichtend. Die einzige Ausnahme sind Reparaturen an bereits bestehenden Geräten.

Ab dem 1. Januar 2022 sollen VerbraucherInnen mit fernablesbaren Erfassungsgeräten ihre Verbrauchsinformationen monatlich erhalten.

Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, sind erweiterte Anforderungen für die fernablesbaren Geräte beschlossen: Diese müssen dann an sogenannte Smart Meter Gateways anbindbar sein, eine zentrale Kommunikationseinheit zur sicheren Datenübertragung im intelligenten Messsystem.

Bis Anfang 2027 müssen alle nicht fernablesbaren Geräte aus dem Bestand entfernt sein und bis Anfang 2032 müssen alle Geräte die “erweiterten Anforderungen” erfüllen. Für Verwaltungen gibt es also viel zu tun.

Umfang der UVI

Die UVI sollen nicht nur auf die Heizperiode beschränkt, sondern ganzjährig mitgeteilt werden. Teil der Mitteilungspflicht sind die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser.

Bewohner müssen aktiv über neue Verbrauchsdaten informiert werden um ihr Verbrauchsverhalten anpassen zu können. Die Verbräuche müssen im Rahmen der UVI visualisiert dargestellt und in Kilowattstunden (kWh) angegeben werden.

Zusätzlich müssen den VerbraucherInnen Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben, sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres zur Verfügung gestellt werden. Weitergehend muss eine Vergleichsmöglichkeit mit einem Durchschnittsendnutzer derselben Benutzerkategorie ermöglicht werden, beispielsweise durch einen verweisenden Link.

Zugängigkeit der Daten

Der Zugang zu den UVI Daten kann über verschiedene Kanäle erfolgen, abhängig vom jeweiligen Messdienstleister.

Diese können eigene Portale der Messdienstleister, eine grafische Darstellung oder Dokumentenübermittlung in Kundenportalen wie casavi oder der Weg direkt ins Postfach sein, womöglich durch den Verwalter.

Abruf und Verarbeitung von Daten, sind ausnahmslos nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen durch ihn beauftragten Dritten möglich.

EED: Auswirkungen auf verschiedene Zielgruppen

Wie sich bereits herausgestellt hat, wirkt sich die EED Gesetzesnovelle auf verschiedene Bereiche und Akteure in der Immobilienbranche aus. 

Beginnend mit den Mietern, welche monatlich über neue Daten benachrichtigt werden und die Kostenträger dafür sind. Denn die UVI wird voraussichtlich als umlagefähiger Posten bei den Messdiensten buchbar sein und somit am Ende auf den Mieter umgelegt werden.

Wohnungseigentümer sind dafür verantwortlich, dass Mietern die Verbrauchsdaten monatlich zur Verfügung gestellt werden. Sie erhalten die Verbrauchsdatenbereitstellung als Service bei der Verwaltung oder den Messdienstleistern und werden über korrekte und fristgerechte Datenübertragung informiert.

Gleicher Informationsumfang gilt auch für Verwalter. Diese müssen den Eigentümern die Datenbereitstellung als Service anbieten können. Im Idealfall ist eine Messdienstleister unabhängige Lösung gesucht, um (manuelle) Stammdatenpflege in externen Messdienstleisterportalen zu vermeiden. Vorzugsweise werden die Daten im Kundenportal, mit einem Fallback in Dokumentenform dargestellt, um auch Nicht-Kundenportal Nutzer bedienen zu können. Verwalter dürfen für diesen neuen Service voraussichtlich keine Kosten erheben, da dieser in den Umfang der normalen Verwaltertätigkeit fällt. 

Häufig wird hier versucht zusätzliche Umsatzströme zu realisieren und die Pflege von Stammdaten und Aufenthaltsinformationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

EED: Auswirkung auf den Wettbewerb

Dank der in der Gesetzesnovelle festgelegten Interoperabilität, entfällt die derzeitige Problematik der unterschiedlichen Eichfristen der Geräte. Resultierend soll es zu einem Aufschwung im Wettbewerb kommen, da die Vertragsdauer der Messdienstleistungen (Ablese-, Datenaufbereitungs- und Bereitstellungs-Services) kürzer wird. Grund hierfür ist, dass die Messgeräte nun über die gesamte Lebensdauer verwendet werden können.

Die Novelle sieht Kürzungsrechte für VerbraucherInnen vor, bei Verstößen durch den Gebäudeeigentümer. Verletzt dieser die geplanten Installations- oder Informationspflichten, können Nutzer den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Diese Kürzungsrechte werden bei widerholten Pflichtverstößen weiter erhöht.

Die EED Novelle sieht also eine spezielle Rollenverteilung für Verwalter, Eigentümer und Co. vor. Durch praktische Lösungen können die Neuregelungen und die Anforderungen an die unterjährige Verbrauchsinformation erfüllt werden. Es handelt sich um einen kleinen und dennoch prägenden Schritt in Richtung Klimaschutz, zur Mitwirkung an den aktuellen Umweltzielen.

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